Richtlinie zum Schutz von Kinder und Jugendlichen der Humanity School Gambia und des Vereins „Zukunft für Kinder der Humanity nursery school in Farato Nema Gambia“ e.V.
Inhalt:
- Grundsatzerklärung
- Leitlinien der humanity school Farato und ihrer Partnerorganisationen zum Kinderschutz
- Ziele dieser Richtlinie
- Grundlegende Prinzipien
- Verantwortlichkeiten und Pflichten im Rahmen dieser Kinderschutzrichtlinie
- Verhaltenskodex für den Umgang mit Kindern
- Monitoring, Evaluation und Aktualisierung der Kinderschutzrichtlinien
1. Grundsatzerklärung
Wir bekennen uns voll und ganz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form von Gewalt. Unsere Verantwortung und Pflicht ist, dass wir als Organisation – inklusive aller, die für uns und in unserem Namen tätig werden – Kinder und Jugendliche weder schädigen, missbrauchen noch andere Formen von Gewalt gegen sie ausüben oder sie jeglicher Form von Gewalt aussetzen.
Wir fördern Ansätze, Maßnahmen und kindgerechte Umfelder, die auf die spezifischen Sicherheitsanforderungen von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind. Wir tolerieren weder Ungleichbehandlung, Diskriminierung noch Ausgrenzung und setzen uns aktiv dagegen ein. Wir bieten Kindern oder jungen Menschen im Rahmen unserer Möglichkeiten Zugang zu akutem Schutz sowie psychosoziale Unterstützung an, sollten sie diese benötigen. Dabei stehen wir uns das Wohlergehen und die Interessen der Kinder und Jugendlichen immer an erster Stelle. Wir tragen dafür Sorge, dass alle, die für uns arbeiten oder mit uns zusammenarbeiten oder uns unterstützen, ihre schutzgebende Rolle verstehen und Verantwortung dafür übernehmen können. Wir halten diejenigen von uns fern, die ein Risiko für Kinder und Jugendliche darstellen und ergreifen strenge Maßnahmen gegen Mitarbeitende, Partner oder Besuchende, die Gewalt gegen Kinder der Jugendliche ausüben. Wir unterstützen die aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an ihrem eigenen Schutz.
Wir verpflichten uns:
1. Mädchen und Jungen mit und ohne Behinderung in ihren Rechten zu stärken und vor sexuellem, emotionalem oder physischem Missbrauch, Ausbeutung sowie Vernachlässigung zu schützen;
2. ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder und gefährdete Personen sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet wird;
3. Kinder bei sie betreffenden Maßnahmen zu beteiligen und ihre Interessen bei der Planung und Umsetzung unserer Aktivitäten zu berücksichtigen;
4. innerhalb unserer Organisation und bei unseren Partnern und den Eltern der Kinder Bewusstsein zu schaffen und für das Thema zu sensibilisieren;
5. geeignete Instrumente einschließlich klar definierter Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen in den Bereichen Prävention, Krisenmanagement und Monitoring zu entwickeln und zu implementieren;
2. Leitlinien der humanity school Frarato und ihrer Partnerorganisationen zum Kinderschutz:
Wir erkennen an, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche weltweit verbreitet ist und in allen Gesellschaften vorkommt. Unter Gewalt gegen Kinder verstehen wir physische und psychische Gewalt, Verletzungen, Missbrauch, Vernachlässigung beziehungsweise nachlässige Behandlung, Misshandlung und sexuellen Missbrauch.
Wir setzten uns voll und ganz für eine Beendigung der Gewalt an Kindern ein und erkennen an, dass ein gendergerechter Kinderschutz-Ansatz für alle Kinder und Jugendlichen erarbeitet werden muss, insbesondere für diejenigen, mit denen wir zusammenarbeiten oder in Kontakt sind.
Unsere Kinderschutzrichtlinie bezieht sich auf Kinder und Jugendliche und im Besonderen, aber nicht ausschließlich, auf Mädchen, junge Frauen, sich als homosexuell und Transgender erlebende Kinder und Jugendliche. Sie sind besonders verletzbar und oft dem Risiko ausgesetzt, Opfer von Gewalt, insbesondere sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt, zu werden.
- Ziel dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass
– all diejenigen, die für uns arbeiten beziehungsweise sich in unserem Auftrag für unsere Ziele einsetzen, die Kompetenz und Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, Kinder und Jugendliche vor Gewalt zu schützen.
– Melde- und Verweissysteme sowie Verfahrensweisen implementiert werden, die Aktionen beziehungsweise Verhaltensweisen verhindern oder bewältigen, die zu Gewalt gegen Kinder und Jugendliche führen. Dies gilt für Mitarbeitende, Partner, Besuchende oder andere Organisationen und Kooperationspartner.
– allen Kinder und Jugendlichen, mit denen wir zusammenarbeiten, bewusst ist, dass wir alles tun, um Gewalt, die von unseren Mitarbeitenden, Partnern oder Besuchenden ausgeht, zu verhindern. Sollte eine Gewalttat verübt werden, so wissen alle Kinder und Jugendlichen, wie dieser Fall gemeldet werden muss und werden darin bestärkt, dies auch zu tun.
- Grundlegende Prinzipien
Die vorliegende Kinderschutzrichtlinie beruht auf folgenden grundlegenden Prinzipien, die bei der Umsetzung beachtet werden müssen:
1. Alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahre haben ein Recht auf Schutz vor jeder Form von Gewalt. Außerdem erkennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an, dass alle Menschen frei sind und gleich an Würde und Rechten geboren.
2. Die Rechte der Kinder und Jugendlichen gelten unabhängig von Alter, Geschlecht, Gender, Gender-Identität, sexueller Orientierung, Nationalität, Herkunft, Hautfarbe, ethnische Zugehörigkeit, Sprache, politische Meinung oder religiöse Glaubensrichtung, Familienstand, Behinderung, physische oder psychische Krankheit, Familie, wirtschaftlicher Situation, Klasse, Vorstrafen. Wir tolerieren weder Ungleichbehandlung, Diskriminierung noch Ausgrenzung und setzen uns aktiv dagegen ein.
3. Alle Kinder und Jugendlichen sollen gestärkt werden, damit sie ihr Potenzial erreichen können. Alle Entscheidungen, die Kinder unmittelbar betreffen, werden im Interesse der Kinder und soweit möglich mit ihrer aktiven Beteiligung getroffen. Wir werden dabei immer berücksichtigen, wie sich die Entscheidungen auf das Leben der Kinder auswirken. Die Kinder werden ermuntert, ihre Meinung zu äußern. Die Meinung eines Kindes wird je nach Alter und Reife berücksichtigt.
4. Wir sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche, insbesondere wenn sie benachteiligt sind, im Rahmen unserer Möglichkeiten zu betreuen und zu schützen, und dafür zu sorgen, dass ihnen kein Schaden zugefügt wird.
5. Wir sind insbesondere allen Kindern und Jugendlichen verpflichtet, mit denen wir zusammenarbeiten beziehungsweise in Kontakt sind. Wir dürfen und werden nicht zulassen, dass Kindern und Jugendlichen aufgrund ihres Engagements und ihrer Zusammenarbeit mit uns Schaden zugefügt wird.
6. Wir sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche, mit denen wir im Rahmen von Programmen oder auf sonstige Weise zusammenarbeiten, zu stärken und über ihre Rechte aufzuklären, damit sie in der Lage sind, ihr Recht auf Sicherheit und Schutz in Anspruch zu nehmen. Wir werden sicherstellen, dass diese Kinder und Jugendlichen unseren Schutzauftrag verstehen und wie sie Verstöße gegen diese Richtlinie melden können..
7. Wir werden unsere Organisation und die entsprechenden strukturellen Bedingungen regelmäßig offen und transparent prüfen, über unseren Schutzauftrag konstruktiv diskutieren und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Schlechte Praktiken und unangemessenes Verhalten werden identifiziert und gegebenenfalls abgestellt. Durch diesen kontinuierlichen Verbesserungsprozess wird sichergestellt, dass wir unsere Verantwortung gegenüber Kindern, Jugendlichen und deren Familien einhalten.
8. Wir werden auf alle Verdachtsäußerungen reagieren und darauf achten, dass unsere Schutzmaßnahmen rechtzeitig, angemessen und kinderzentriert ausgeführt werden. Dabei achten wir auf die genderspezifischen und anderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen.
9. Wir werden für alle Mitarbeitenden, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, detaillierte Screening-Verfahren durchführen. Zum Screening-Verfahren gehört unter anderem ein Führungszeugnis, polizeiliche Referenzen oder ein gleichwertiger Nachweis, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht in Bezug auf Taten gegen Kinder und Jugendliche einschlägig vorbestraft ist. Auch ist im Rahmen des Vorstellungsgesprächs und durch Analyse des Lebenslaufs die Eignung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen besonders zu überprüfen.
10. Wir arbeiten erforderlichenfalls auch in Partnerschaften mit anderen Organisationen, um den institutionellen Schutz von Kindern und Jugendlichen in Organen und Gemeinden, mit denen wir zusammenarbeiten, voranzubringen.
11. Unser Kinderschutzansatz berücksichtigt die besonderen Risiken und Bedürfnisse der unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten. Es bedarf geeigneter Maßnahmen, um die entsprechenden geschlechtsspezifischen Vorurteile und andere Formen von Diskriminierung und Gewalt zu bekämpfen. Mädchen werden gestärkt und aktiv an der Umsetzung von Schutz- und Sicherheitsmaßnamen beteiligt, so dass auch die Gleichberechtigung gefördert und unterstützt wird.
12. Unser Kinderschutzansatz ist in alle Bereiche unseres Handelns sowie auf allen Ebenen unserer Strukturen verankert: In der programmatischen Arbeit, bei der politischen Einflussnahme, bei Interventionen der Entwicklungszusammenarbeit und bei der humanitären Hilfe.
13. Wir stellen sicher, dass unsere Mitarbeitenden, Partner und Besuchenden soweit unterstützt werden, dass sie ihre Pflicht erfüllen können, für die Sicherheit und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu sorgen. Wir helfen ihnen, die besonderen Risiken besser zu verstehen, mit denen Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Geschlechts beziehungsweise ihrer geschlechtlichen Identität konfrontiert sind. Wir zeigen ihnen Möglichkeiten auf, wie sie die Sicherheit und den Schutz von Kindern und Jugendlichen, mit denen wir in Kontakt stehen, noch besser gewährleisten können.
14. Im Falle eines Verstoßes gegen die Kinderschutzrichtlinie können Sanktionen verhängt und Disziplinarverfahren veranlasst werden, die zu einer möglichen Entlassung, dem Abbruch sämtlicher Beziehungen, vertraglicher und partnerschaftlicher Vereinbarungen sowie gegebenenfalls zu angemessenen rechtlichen oder sonstigen Maßnahmen führen kann. Ergänzend wird das Verhalten, besteht Anlass zur Annahme, dass es in dem jeweiligen Land strafrechtliche Relevanz hat, den lokalen Justizbehörden gemeldet. Erweist sich ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Kinderschutzrichtlinie nach entsprechenden Ermittlungen als falsch beziehungsweise unbegründet, so werden gegen die Beschwerdeführerenden grundsätzlich keine Maßnahmen ergriffen. Liegen den Ermittlungen jedoch bewusst beziehungsweise böswillig falsche Beschuldigen zugrunde, muss derjenige, der diese erhoben hat, seinerseits mit juristischen Sanktionen rechnen.
3. Verantwortlichkeiten und Pflichten im Rahmen dieser Kinderschutzrichtlinie
1. Alle Mitarbeitenden, Partner und Besucher verpflichten sich
a. sich für ein kinderfreundliches Umfeld einzusetzen beziehungsweise zur Entstehung eines kinderfreundlichen Umfeldes beizutragen, in dem Kinder und Jugendliche respektiert, unterstützt und geschützt werden.
b. niemals physische oder psychische Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
anzuwenden und niemals Kinder und Jugendliche einem Gewaltrisiko auszusetzen.
c. die vorliegende Kinderschutzrichtlinie anzuerkennen, zu respektieren und zu befolgen.
2. Alle Mitarbeitenden verpflichten sich
a. die vorliegende Kinderschutzrichtlinie und den Verhaltenskodex im Kinderschutz anzuerkennen, zu respektieren und zu befolgen; und
b. Verstöße gegen den Verhaltenskodex gemäß den örtlichen Regeln und Gesetzen den zuständigen Stelle in der Organisation oder/und den örtlichen Institutionen und Behörden zu melden.
3. Partner und Besucher unserer Schulen verpflichten sich:
a. durch rechtsverbindliche Unterschrift den Verhaltenskodex im Kinderschutz zu befolgen
b. die Vorgaben der lokalen Organisation zu befolgen, unter der Voraussetzung, dass gewährleistet ist, dass der Verhaltenskodex den Anforderungen der Kinderschutzrichtlinie gerecht wird.
4. Lehrer und Lehrerinnen und andere beschäftigte verpflichten sich:
a. alle Kinder, Jugendlichen für die wir Verantwortung tragen, auf die Bestimmungen der vorliegenden Kinderschutzrichtlinie hinzuweisen und sie zu bestärken beziehungsweise in die Lage zu versetzen, Vorfälle gegen Kinder und Jugendliche zu melden;
b. alle Mitarbeitende, Partner und Besucher über die bei der Durchführung von Kinderschutzmaßnahmen geltenden Standards aufzuklären.
c. die Familien der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen ein sicheres Umfeld für Kinder und Jugendliche bereitzustellen und jegliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu vermeiden; und
d. darauf zu achten, dass die vorliegende Richtlinie in ihrem Verantwortungsbereich umgesetzt wird und den Implementierungsstandards entsprochen wird.
4. Verhaltenskodex für den Umgang mit Kindern
Folgende Verhaltensregeln sind zum Schutze und zum Wohlergehen von Kindern konsequent und ausnahmslos einzuhalten. Alle Lehrerinnen und Lehrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Besucherinnen und Besucher und Kooperationspartner die mit Kindern der Humanity School in direkten Kontakt kommen oder Zugang zu Kinderdaten haben, verpflichten sich zur Einhaltung dieser Regeln und bestätigen dies schriftlich. Die Würde und Sicherheit der Kinder sind in jedem Fall vorrangig zu wahren.
Alle oben genannten Personen verpflichten sich dazu:
· sich in ihrer Kommunikation und ihren Handlungen respektvoll und gewaltfrei gegenüber Kindern zu verhalten. Dies gilt auch dann, wenn Kinder sich unangemessen verhalten sollten.
· sich zu vergewissern, dass jeder Kontakt mit Kindern dem lokalen und kulturellen Kontext angemessen ist
· die Meinungen und Sorgen von Kindern ernst zu nehmen
· das „Zwei-Erwachsenen-Prinzip“ zu beachten. Das heißt, sie tragen dafür Sorge, dass bei jedem Kontakt mit Kindern immer ein zweiter Erwachsener anwesend oder in Sichtweite ist.
· Verstöße gegen die Kinderschutzrichtlinien zu melden und zu deren Abfolge und Aufklärung beizutragen. Am Ende dieses Dokuments finden sich die Namen und Adressen der Personen, die als Ansprechpartner in diesem Falle dienen (siehe Fallmanagementplan).
Alle oben genannten Personen verpflichten sich, niemals,
· Kinder zu bedrohen, zu diskriminieren oder einzuschüchtern
· die durch Position oder Amt verliehene Macht über das Leben und Wohlergehen eines Kindes zu missbrauchen
· Kinder zu schlagen oder andere Mittel der körperlichen Züchtigung einzusetzen
· Kinder in einer unangemessenen oder kulturell unsensiblen Art und Weise zu streicheln, zu küssen, zu umarmen oder zu berühren
· unbegleitete Kinder in die eigene Unterkunft einzuladen
· sexuelle Beziehungen mit Kindern (unter 18 Jahren) zu unterhalten, unabhängig von länderspezifischen gesetzlichen Regeln zur Volljährigkeit. Irrtümliche Annahmen für das tatsächliche Alter eines Kindes gelten dabei nicht als Entschuldigung
· Worte gegenüber Kindern zu benutzen, Ratschläge zu erteilen oder Vorschläge zu machen, die unangemessen oder herabsetzend sind. Das schließt eine Wortwahl ein, die Scham oder Erniedrigung verursacht oder aber verniedlicht und entwürdigt.
· unnötig Zeit allein mit einem Kind zu verbringen
· Verhalten gegenüber Kindern stillschweigend zu dulden, sich daran zu beteiligen oder zu unterstützen, das illegal, gefährlich oder missbrauchend ist
· Kinder für ausbeuterische Arbeiten einzustellen. Ausbeuterische Kinderarbeit ist Arbeit, die für die Kinder mental, physisch, sozial oder moralisch gefährlich und schädlich ist oder ihren regulären Schulbesuch unterbricht.
· kinderpornografisches Material im Sinne §§184ff. StGB zu besitzen oder zu konsumieren
5. Monotoring, Evaluation und Aktualisierung der Kinderschutzrichtlinien
Entsprechend der Struktur der Humanity School Farato werden alle Kinderschutzverletzungen bzw. Verletzungen der Kinderschutzrichtlinien, die als Kinderschutzvorfälle eingestuft werden erfasst und im Rahmen der periodisch stattfinden pädagogischen Konferenzen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern der Schulleitung und dem Deutschen Partner besprochen, bewertet und Konsequenzen gezogen. Dies kann die Veränderung dieser Richtlinie sein, weitere pädagogische Schulungen, Ermahnungen von Mitarbeitenden bis zu deren Entlassung aus dem Schuldienst.
Die Schule ist verpflichtet über die Einhaltung der Kinderschutzrichtlinien gegenüber der Leitung und dem deutschen Partner Auskunft zu geben.
Gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen, Mitarbeitenden, Partnern und Besuchern sorgen wir dafür, dass sie sich an dem Monitoring und der Evaluierung der Umsetzung dieser Kinderschutzrichtlinie beteiligen können. Die Humanity School aktualisiert die Kinderschutzrichtlinien mindestens alle drei Jahre und führt eine Selbstevaluierung zur Einhaltung der Standards durch. Basierend auf den Ergebnissen der Selbstevaluierung werden Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet und entsprechend in der Organisation implementiert.